Girokonto für Minderjährige ohne elterliche Zustimmung – was geht, was nicht
Die Frage klingt simpel, hat aber eine komplexe Antwort: Kann ein Minderjähriger ein eigenes Girokonto eröffnen, ohne dass die Eltern zustimmen müssen? In manchen Fällen ja – aber die Spielräume sind enger, als viele denken, und hängen stark vom Alter, der Art des Kontos und dem jeweiligen Bankanbieter ab.
Hinter dieser Frage stehen meistens keine abstrakten Interessen, sondern konkrete Lebensrealitäten: Ein 16-Jähriger, der arbeitet und sein Gehalt nicht auf ein Konto bekommen kann, das die Eltern einsehen. Eine 17-Jährige, die aus einer schwierigen Familiensituation heraus finanzielle Eigenständigkeit braucht. Ein 15-Jähriger, der online Geld verdient und nicht weiß, wie er es verwalten soll. Das Recht gibt klare Grenzen vor – aber es gibt mehr Möglichkeiten, als das erste Nein einer Bank vermuten lässt.
Was das Bürgerliche Gesetzbuch tatsächlich sagt
Der gesetzliche Rahmen für Minderjährige und Bankkonten steht im BGB, und er ist präziser als die meisten wissen. Unter sieben Jahren: vollständige Geschäftsunfähigkeit, ein Konto ist nur über die Eltern möglich. Zwischen sieben und 17 Jahren: beschränkte Geschäftsfähigkeit. Ab 18: volle Geschäftsfähigkeit, kein Problem.
Die beschränkte Geschäftsfähigkeit zwischen sieben und 17 bedeutet: Minderjährige können Verträge schließen, die ausschließlich rechtlich vorteilhaft für sie sind – also keine Verpflichtungen eingehen, nur Vorteile empfangen. Ein Girokonto ist kein rein vorteilhafter Vertrag: Es enthält Pflichten wie Gebührenregelungen, Girokonto Eröffnen Haftungsklauseln und im Fall eines Dispos eine Kreditverpflichtung. Deshalb ist die Eröffnung eines vollständigen Girokontos ohne elterliche Zustimmung für Minderjährige unter 18 im Normalfall nicht möglich.
Die wichtige Ausnahme ist der § 110 BGB, der sogenannte Taschengeldparagraph: Minderjährige dürfen Geschäfte selbstständig abschließen, die sie mit Mitteln bezahlen, die ihnen von den Eltern oder mit deren Einverständnis von Dritten zur freien Verfügung überlassen wurden. Das erlaubt Einkäufe im Alltag – aber keine Kontoeröffnung, weil dabei kein konkreter Kauf getätigt wird, sondern ein Dauerschuldverhältnis eingegangen wird.
Was dagegen möglich ist: Minderjährige ab 16 können in manchen Bundesländern und unter bestimmten Umständen ein Konto eröffnen, wenn sie nachweisen können, dass sie erwerbstätig sind und das Konto für den Empfang ihres Arbeitslohns benötigen. Hier greift § 113 BGB: Wenn Eltern ihrem minderjährigen Kind ausdrücklich erlaubt haben, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, dann ist das Kind für alle Rechtsgeschäfte aus diesem Arbeitsverhältnis – also auch für das Konto, auf das der Lohn überwiesen werden soll – selbst handlungsfähig. Das ist keine allgemeine Freigabe, sondern explizit auf das Arbeitsverhältnis bezogen.
Wo Banken in der Praxis mehr Spielraum lassen
Die gesetzliche Lage ist die eine Seite. Was Banken in der Praxis tun, ist eine andere – und hier gibt es mehr Varianz als man erwarten würde.
Manche Banken öffnen ihre Jugendkonten für unter-18-Jährige ohne vollständige elterliche Unterschrift, sofern ein Elternteil zumindest nachweislich informiert wurde – nicht formell zugestimmt hat, sondern informiert wurde. Das ist rechtlich eine Grauzone, die manche Institute bewusst nutzen, um zugänglicher zu sein.
Andere Banken bieten explizite Konten für 15- oder 16-Jährige an, bei denen die Eltern zwar im Antrag auftauchen, aber nur als zu informierende Partei, nicht als Mitantragsteller mit Verfügungsrechten. Das gibt dem Jugendlichen eine praktische Eigenständigkeit, auch wenn formal eine elterliche Signatur vorhanden ist.
Prepaid-Konten und E-Geld-Produkte wiederum sind rechtlich keine Girokonten im klassischen Sinne – sie begründen kein Dauerschuldverhältnis auf dieselbe Art, weil kein Dispo und keine Kreditfunktion enthalten ist. Für diese Produkte gelten teils andere Regeln, und manche Anbieter ermöglichen die Nutzung ab 13 oder 14 Jahren mit elterlicher Anmeldung, aber ohne dass der Minderjährige bei jeder Transaktion auf elterliche Freigabe angewiesen ist. Das ist kein vollwertiges Girokonto, aber für viele Alltagssituationen – Taschengeld digital verwalten, online bezahlen – ausreichend.
Wenn die Eltern nicht verfügbar sind oder das Problem selbst sind
Das ist der Teil, der in keinem Bankratgeber steht, aber in der Realität relevant ist: Was ist, wenn die Zustimmung der Eltern nicht eingeholt werden kann – weil ein Elternteil nicht erreichbar ist, weil die Eltern getrennt leben und sich nicht einigen, oder weil die familiäre Situation so beschaffen ist, dass ein Minderjähriger bewusst finanzielle Eigenständigkeit von den Eltern anstrebt?
In diesen Fällen gibt es rechtliche Wege, die kaum bekannt sind. Wenn ein Minderjähriger in einem Arbeitsverhältnis steht und das Familiengericht oder das Jugendamt bereits involviert ist, kann unter Umständen ein Vormund oder ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der für spezifische Rechtsgeschäfte wie die Kontoeröffnung zuständig ist – unabhängig von den Eltern. Das ist ein formeller Weg, der Zeit und Aufwand braucht, aber in bestimmten Situationen der einzig gangbare ist.
Jugendliche in Betreuungseinrichtungen oder betreuten Wohnformen haben manchmal einen Betreuer oder Vormund, der für solche Verwaltungsakte zuständig ist. Die zuständige Stelle – Jugendamt, Betreuungsverein, Familiengericht – kann hier weiterhelfen und hat in der Praxis Erfahrung damit, finanzielle Grundversorgung für Minderjährige ohne elterliche Unterstützung zu organisieren.
Eine weitere Option, die wenig genutzt wird: Beratungsstellen wie der ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst) des Jugendamts können in manchen Fällen vermitteln und mit Banken in Kontakt treten, um Lösungen für Minderjährige in schwierigen Familiensituationen zu finden. Das ist kein Standardprozess, aber auch keine Ausnahme – Jugendämter kennen diese Situation und haben Handlungsspielraum.
Was bleibt, ist eine grundlegende Spannung im deutschen Recht: Minderjährige ab einem gewissen Alter – 15, 16 Jahre – sind in vielen Lebensbereichen faktisch eigenständig. Sie arbeiten, verdienen Geld, tragen Verantwortung. Aber das Bankrecht setzt die formale Grenze bei 18, mit den beschriebenen Ausnahmen. Wer sich in dieser Lücke befindet, hat wenige, aber vorhandene Wege – und kommt am weitesten, wenn er weiß, wo diese Wege anfangen.
Für die meisten Minderjährigen ist die Lösung letztlich einfacher als befürchtet: Ein ehrliches Gespräch mit einem Elternteil, das die formale Zustimmung gibt, ohne damit eine inhaltliche Kontrolle über das Konto zu verbinden, reicht rechtlich für die Eröffnung. Viele Eltern, die bei der Frage nach "Kontrolle" reflexartig zögern, stimmen zu, wenn klar ist, dass ihre Unterschrift eine Verwaltungsformalität ist und keine Einladung, monatlich den Kontoauszug zu prüfen. Das Gespräch darüber ist manchmal die einfachste Lösung – und die, die am häufigsten übersprungen wird.
Ein eigenes Konto ist für Jugendliche mehr als praktische Infrastruktur. Es ist ein erster Schritt in finanzielle Eigenständigkeit, der langfristig mehr wert ist als jede Summe, die darauf liegt. Wie dieser Schritt gegangen wird – mit elterlicher Unterstützung, über einen Vormund, über eine Jugendkontolösung oder über einen der wenigen gesetzlichen Sonderwege – ist weniger wichtig als dass er überhaupt gegangen wird.