§ 201a StGB: Wenn unerlaubtes Fotografieren zur Straftat wird

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§201a StGB: Fremde Personen zu fotografieren ist laut Gesetz verboten, wenn deren Einverständnis fehlt.
Durch Handys und immer kleiner werdende Digitalkameras können wir praktisch jeden Moment unseres Lebens für die Nachwelt festhalten. Mithilfe solcher Bilder rufen wir uns schöne Momente wieder in Erinnerung oder teilen diese mit Familie, Freunden oder Bekannten.
Doch die technischen Möglichkeiten haben auch ihre Schattenseiten. So erleichtern sie ein heimliches und daher unerlaubtes Fotografieren von Personen. Dieses Verhalten stellt allerdings einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und ist deshalb gemäß Strafrecht strafbar.
Doch welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit unerlaubtes Fotografieren als Straftat gilt? Welche Sanktionen sieht Paragraph 201a Strafgesetzbuch (StGB) in einem solchen Fall vor? Und wie können sich Personen, welche von der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch Fotografieren betroffen sind, wehren? Antworten liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: § 201a StGB

Was definiert § 201a StGB?
In § 201a StGB geht es um die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
Was droht bei einem Verstoß gegen § 201a StGB?
Verstoßen Sie gegen § 201a StGB müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

Wann handelt es sich um unerlaubtes Fotografieren gemäß StGB?

Unerlaubt Fotos machen: Als Strafe drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug.
Das im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 201a aufgeführte Vergehen mit der offiziellen Bezeichnung „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ dient dem Schutz der Privatsphäre. Denn dieser Paragraph untersagt unerlaubte Bildaufnahmen im besonders geschützten Raum – zu dem unter anderem auch das eigene Schlafzimmer zählt.
Gleiches gilt auch für Fotos oder Videos, welche die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen. Als hilflos gelten dabei auch Personen, welche unter dem Einfluss von Alkohol bzw. Drogen stehen.
Gemäß § 201a StGB machen sich Personen, welche Fotos von anderen aufnehmen, strafbar, wenn diese unerlaubt hergestellt oder verbreitet werden. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein unerlaubtes Filmen oder Fotografieren von Privatpersonen handelt.
Strafbar ist zudem auch eine Veröffentlichung von Aufnahmen im Internet – zum Beispiel auf Facebook oder über einen Livestream – wenn diese Handlung bewusst gegen den Willen der abgebildeten Person verstößt.
Umgangssprachlich wird § 201a StGB auch als Paparazzi-Paragraph bezeichnet.

Welche Sanktionen drohen bei einem Tatvorwurf gemäß Paragraph 201a StGB?

Kann ein strafbares Verhalten im Sinne von § 201a StGB nachgewiesen werden – wurden also unerlaubt Aufnahmen hergestellt oder verbreitet – muss der Täter mit einer Strafe rechnen.
Die Höchststrafe liegt in diesem Fall bei zwei Jahren Freiheitsentzug, wohingegen es sich bei der Mindeststrafe um eine Geldstrafe handelt. Welches Strafmaß dabei im Einzelnen droht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Bei der Strafbemessung fließen zudem weitere Gesichtspunkte – wie vorhandene Vorstrafen oder Reue – ein.

Unerlaubte Fotos von Personen: So können sich Opfer wehren!

Eine Straftat nach § 201a StGB ist ein Antragsdelikt.
Erlangen Sie Kenntnis über eine Rechtsverletzung gemäß § 201a StGB, ist ein Strafantrag zu stellen. Denn bei einer Straftat nach § 201a StGB handelt es sich um Antragsdelikt, welches ansonsten nicht strafrechtlich verfolgt wird.
Aus diesem Grund sollten Sie auch unbedingt Beweise sichern. Bei der Verbreitung und Veröffentlichung im Internet – wie es zum Beispiel bei Cybermobbing der Fall sein kann – eignet sich unter anderem ein Screenshot.
Als Geschädigter können Sie neben einem Strafantrag bei der Polizei bei einem Vergehen nach § 201a StGB auch Ihren Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Dieser besteht nicht nur gegenüber der Person, welche das Foto gemacht bzw. hochgeladen hat, sondern auch gegen den Betreiber einer entsprechenden Internetplattform.
Darüber hinaus können Sie bei einem Vergehen gemäß § 201a StGB auch Schmerzensgeld und Schadensersatz fordern. Diese Ansprüche können unter anderem vor Gericht durchgesetzt werden. Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:

*Eggers, Christian W. (Autor)

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Pub: 20 Sep 2023 03:45 UTC
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